Rechte bei Arrangements und Coverversionen

Was sind Arrangements?

Arrangements sind Bearbeitungen, durch die ein musikalisches Werk so verändert wird, dass ein eigenständiges Werk entsteht. Dabei ist zum einen das Originalwerk noch erkennbar, andererseits ist die Bearbeitung heraus zu hören.

Das Arrangement ist urheberrechtlich selbstständig geschützt.

Darf man jedes Musikstück nach Belieben bearbeiten?

Ist das musikalische Werk nicht urheberrechtlich geschützt, so darf es ohne Zustimmung bearbeitet und verändert werden. Ist das Werk jedoch geschützt, so muss eine Bewilligung des Rechteinhabers erfolgen. Sollte das Werk verlegt sein, so ist der Verleger zu kontaktieren.

Und wie steht es mit Texten übersetzen? – Ist eine Übersetzung ein Arrangement?

Eine Übersetzung ist eine Arrangement, somit urheberrechtlich geschützt und darf nur mit Zustimmung des Rechtinhabers übersetzt, bearbeitet und verändert werden.

Welche Texte darf man vertonen?

Sind die Autoren bereits über 70 Jahre tot, so dürfen die Texte frei vertont werden.

Für alle anderen Texte muss der jeweilige Verleger schriftlich zustimmen. Sollte es sich um einen unveröffentlichten Text handeln, so benötigt man die Zustimmung des Autors oder seiner Erben.

Ohne eine schriftliche Zustimmung darf der vertonte Text nicht ausserhalb der eigenen Privatsphäre verwendet werden, d.h. weder senden, noch öffentlich aufführen, noch auf Tonträger aufnehmen, noch verlegen.

Was ist eine Coverversion?

Bei einem Werk zu Covern geht es darum, den schmalen Grad zu einem Arrangement nicht zu überschreiten, d.h. das musikalische Werk erhält keine neue und eigenständige Prägung und ist somit auch nicht selbstständig urheberrechtlich geschützt.

Braucht es eine Bewilligung, um eine Coverversion zu spielen?

Spielt eine Band eine Coverversion öffentlich an einem Konzert, so muss sie auf der Programmliste aufführen, wer der Urheber des Werkes ist. Der Veranstalter muss diese Liste nach dem Konzert an die SUISA schicken, damit diese eine Entschädigung an den Urheber weiter leiten kann.

Bei einer Aufnahme muss die Band sowohl den Songtitel als auch den Urheber in der Tonträgeranmeldung aufführen, damit die SUISA dem Urheber seine Entschädigung weiter leiten kann.

Quelle und weitere Informationen:

http://www.suisa.ch/de/services/fragen-antworten/

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